Sie befinden sich hier:

Private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen – Festlegung der angemessenen beruflichen Qualifikation

ico

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 297 vom 10. April 2026 ist die angemessene berufliche Qualifikation, welche obligatorische Voraussetzung für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen ist, festgelegt worden (man siehe dazu in der Anlage).

Der vorgenannte Beschluss ist am 10. April 2026 in Kraft getreten und sieht in Art. 5 für den Nachweis der angemessenen beruflichen Qualifikation eine zweijährige Übergangsfrist, ab dem Tag, an dem das Landesgesetz vom 17. Juli 2025, Nr. 6 (Wohnreform 2025) in Kraft getreten ist, vor. Die Übergangsfrist endet somit am 20. Juni 2027. 

Diese Frist gilt für all jene Vermieter, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns ab dem 17. August 2022 bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Beschlusses der Landesregierung eingereicht haben, weil gemäß den Übergangsbestimmungen, die in Art. 15, Abs. 2-bis des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12 enthalten sind, erst ab dem 17. August 2022 eine Anpassungspflicht an die Bestimmungen gemäß Art. 1, Abs.1 und Art. 2, Absätze 1 und 2 des vorgenannten Landesgesetzes besteht.

Jene Vermieter hingegen, die vor dem 17. August 2022 die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns eingereicht haben, müssen den Nachweis der angemessenen beruflichen Qualifikation nicht erbringen, außer die Anzahl der Räume oder der Wohnungen oder die gemeldete Bettenanzahl wird geändert. In diesen Fällen muss eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, die auch den Nachweis einer angemessenen beruflichen Qualifikation enthält, gemäß Art. 4, Abs. 1 und Art. 2, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12 eingereicht werden.

Anlage: Kriterien über den Nachweis der beruflichen Qualifikation herunterladen (0.8 MB)

05.05.2026